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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
GASCOM GmbH & Co.KG, 26607 Aurich | Stand: 2009/03 Vers.: 1.0
1. Geltungsbereich
1.1. Die Lieferungen und Leistungen der GASCOM GmbH & Co.KG (folgend: GASCOM) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und GASCOM diesen nicht widerspricht. Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1. Angebote von GASCOM sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung von GASCOM, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zustande.
2.2. Inhalt und Umfang der von GASCOM geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von GASCOM.
2.3. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.4. GASCOM behält sich Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.5. Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. GASCOM kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von GASCOM verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde GASCOM erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.
2.6. Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für GASCOM angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von GASCOM nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. GASCOM behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert.
2.7. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht auf einer von GASCOM zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht.
2.8. Der Kunde wird zur Erbringung von Leistungen im Bereich seiner Betriebssphäre rechtzeitig für eine geeignete Umgebung sorgen. Ist diese nicht gegeben, und können aus diesem Grund Leistungen nicht ausgeführt werden, trägt der Kunde hierfür die Verantwortung; eine Haftung von GASCOM ist insoweit ausgeschlossen. Der Kunde wird GASCOM bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen und unaufgefordert alle Informationen und Unterlagen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist GASCOM zur Leistung nicht verpflichtet.
2.9. Kommt der Kunde mit der Annahme der von GASCOM angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.
2.10. Mangelfreie Produkte sind grundsätzlich und generell von jeder Rücknahme ausgeschlossen. Abweichende Regelungen im Kulanzfall sind keine Basis für eine Aufhebung dieser Klausel.
2.11. GASCOM verkauft universale Gasanlagen – ausgenommen sind ausdrückliche Fahrzeugverwendungsbereiche die mit dem Begriff „Fahrzeugspezifisch“ gekennzeichnet sind-, die der Kunde sich eigenständig zusammenstellt. GASCOM gibt keine Garantie dafür ab, dass die vom Kunden gekaufte Gasanlage mit dem vom Kunden ausgewählten Fahrzeug zusammenarbeit, dieses gilt insbesondere für die Motorlaufeigenschaften, die Fahrzeugelektronik und sonstige Einrichtungen des Fahrzeuges.
Gleiches gilt für die Haltbarkeit des Motors –bzw. der Motorperipherie z.B. dem Katalysator, dem Zylinderkopf und dessen Ventile –bzw. den Ventilsitzen sowie der Lambdasonde, auch hierfür gibt GASCOM keinerlei Garantiezusage.
3. Prüfung und Gefahrübergang
3.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von einem Werktag ab Lieferdatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar sein konnte.
3.2. Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von GASCOM auf den Kunden über.
3.3. Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).
3.4. GASCOM liefert ausschließlich auf Basis einer „ab Werk“ Leistung.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von GASCOM genannten Preise. Preisangaben sonstiger Art z.B. telefonisch, auf Prospekten oder sonstige sind nicht bindend.
4.2. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von GASCOM. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten, insbesondere Verpackung, Fracht, Maut, Umwelt und Abwicklungspauschalen werden dem Kunden gesondert gemäß aktueller Bestimmungen, abrufbar im Bestellportal im Internet in dem der Kunde seinen Auftrag einstellt, in Rechnung gestellt.
4.3. GASCOM behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen – insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – eintreten. Diese wird GASCOM dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.4. Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist und/oder keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen im Wege der Vorkasse und / oder im Lastschriftverfahren ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit bzw. vor Lieferung der Ware. Überschreitet der Kunde eine eventuell eingeräumte Zahlungsfrist, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 12 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Der Kunde verzichtet auf das Recht der Einrede, Vorausklage und / oder der Aufrechnung.
4.5. GASCOM ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist GASCOM berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
4.6. Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann GASCOM jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.
4.7. Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich GASCOM vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse oder Lastschrift anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist GASCOM berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Datenverarbeitung
5.1. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der GASCOM mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die GASCOM im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Kunde ist ferner damit einverstanden, dass GASCOM die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke der GASCOM verwendet.
5.2. GASCOM behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten – beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von GASCOM erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird GASCOM die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von GASCOM bis zur Erfüllung aller – auch zukünftiger – Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
6.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 6.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an GASCOM ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GASCOM, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GASCOM verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so ist der Kunde auf Verlangen von GASCOM verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitzuteilen. Alle dazugehörigen Unterlagen sind GASCOM auszuhändigen; den Abnehmern ist die Abtretung mitzuteilen.
6.3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden wird der Kunde auf das Eigentum von GASCOM hinweisen und GASCOM unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
6.4. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für GASCOM. In diesem Falle erwirbt GASCOM einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.
6.5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von GASCOM an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist GASCOM berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden zurückzuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen behält sich GASCOM vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf GASCOM die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware bzw. gleichwertige Gegenstände aus dem Anlagevermögen des Kunden an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.
6.6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von GASCOM. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nutzen.
7. Gewährleistung
7.1. GASCOM gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Produkte unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2. GASCOM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen der Produkte den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Installations- /Konfigurationsleistungen werden von GASCOM grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Beratungsleistungen von GASCOM erfolgen grundsätzlich unverbindlich. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Produkte miteinander/untereinander, wird dadurch nicht begründet.
7.3. Sachmängelansprüche bestehen grundsätzlich nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
- wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt, verändert oder unleserlich gemacht werden.
7.4. Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
7.5. GASCOM übernimmt keine Gewähr für Werbeaussagen.
7.6. Bei Kundenanzeige eines eventuellen Sachmangels vereinbaren beide Parteien folgende Vorgehensweise:
7.6.1Der Kunde bestellt die beanstandete Komponente und GASCOM Liefert diese Bestellung zu der Standardzahlungsbedingung gemäß §4. Der Kunde wird das Bauteil bzw. die Komponente frei an GASCOM senden, GASCOM wiederrum hat eine sechswöchige Frist die Komponente auf einen Sachmangel zu untersuchen.
Sofern GASCOM feststellt, dass
7.6.1.1 ein Sachmangel vorliegt, wird GASCOM dem Kunden den Rechnungsbetrag für die vorherige Lieferung der Einzelkomponente abzüglich des ggf. entstandenen wertmäßigen Gebrauchsvorteiles gutschreiben. In diesem Fall geht das Sachmangel behaftete Produkt in das Eigentum von GASCOM über.
7.6.1.2 Ist eine Sachmängelhaftung von GASCOM nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht bei GASCOM bezogen wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder weil kein Sachmangel vorliegt, ist GASCOM berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden und eine Aufwandspauschale in Höhe von 60 Euro für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen i.d.R. wird GASCOM die Ware frei und ohne eine Berechnung der Aufwandspauschale an den Kunden senden.
7.7. die von Gascom gelieferten Komponenten Gasrail und Verdampfer beinhalten sogenannte Verschleißteile wie z.B. Kolben, Federn, Elastomere und Membrane. Bei den Komponenten, für die Gascom einen Reparatursatz anbietet, ist die Gewährleistung im Bezug auf diese vorstehend genannten Umfänge ausgeschlossen. Die Wartungsintervalle für die vorstehend genannten Umfänge sind Anlagenspezifisch und dem entsprechenden Wartungsplan zu entnehmen. Den Wartungsplan finden Sie auf www.gasshop24.de.
BESONDERER HINWEIS:
1.) Der Kunde wird zu keinem Zeitpunkt eine Berechnung an GASCOM stellen, die sich auf die Rückerstattung von Einbauzeiten, Mietwagenleistungen oder sonstige weitere Kosten bezieht, auch dann nicht wenn das von GASCOM gelieferte Produkt bzw. Einzelteil nicht Mangelfrei geliefert wurde bzw. innerhalb des Gewährleistungszeitraumes die Funktion nicht mehr erfüllt. GASCOM ist ausschließlich zum Austausch mangelbehafteter Komponenten gegen funktionstüchtige, nicht zwingend neue Komponenten, innerhalb des Gewährleistungszeitraumes verpflichtet.
Im Falle dass GASCOM einen Ersatz bzw. eine Zahlung von Einbauzeiten, Mietwagenleistungen oder sonstige weitere Kosten vornimmt, ist diese als Kulanzregelung anzusehen und entspricht keiner grundsätzlichen Vereinbarung. Eine gesamt oder Teilkosten –Übernahme aus Kulanz ist ausschließlich vor entstehen der Kosten zu vereinbaren. Es liegt im freien Ermessen von GASCOM einer Kulanzvereinbarung zuzustimmen.
2.) Sofern die vom Kunden bestellte Gasanlage oder Teilkomponenten nicht mit dem vom Kunden gewählten Fahrzeug zusammenarbeitet – auch wenn zuvor ein Konfigurationsvorschlag seitens GASCOM gegeben wurde – ist dieses nicht Zusammenspiel von GASCOM zu verantworten. Der Kunde kann in diesem Fall keinen Ersatz oder eine Rücknahme der Gasanlage oder Teilkomponenten oder sonstige Leistungen von GASCOM fordern.
3.) Jedes Fahrzeug das auf Gas benötigt eine sogenannte Abgaseinzelbestätigung für das Gassystem. Die Gasanalagen die der Kunde bei GASCOM bezieht, sind universale Gasanlagen und haben erst mal für sich betrachtet keine Abgaseinzelbestätigung. GASCOM kann für diverse Fahrzeuge und Fahrzeugfamilien Abgaseinzelbestätigungen liefern, allerdings hat der Kunde die Verpflichtung, bevor er eine Gasanlage kauft, zu prüfen ob er in Verbindung mit der Gasanlage und dem von Ihm gewählten Fahrzeug, eine solche Bestätigung von GASCOM erhalten kann. GASCOM bietet dem Kunden die Möglichkeit auf dem online Bestellsystem eine solche Abfrage durchzuführen.
7.7. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.
7.8. Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen wird, verjähren Sachmängelansprüche in 24 Monaten und die Verjährung beginnt mit Ablieferung/Abnahme. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung von GASCOM übertragbar.
7.9. Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.
8. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte
8.1. Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.
8.2. Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GASCOM. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Bedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.
8.3. Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an GASCOM zu melden.
8.4. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von GASCOM berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.
8.5. GASCOM übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat GASCOM von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.6. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde GASCOM von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
9. Haftung
9.1. (1) GASCOM haftet
• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von GASCOM oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GASCOM beruhen;
• für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GASCOM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GASCOM beruhen;
• Im Übrigen haftet GASCOM nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit GASCOM den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 2.
(3) Soweit sich aus den vorhergehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. GASCOM haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet GASCOM nicht für den Verlust von Daten, mittelbaren Schaden, Mangelfolgeschaden wie Nutzungsausfall oder Kosten für Leihwagen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
9.3. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 3 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.4. Ist die Haftung von GASCOM ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.5. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von GASCOM zu vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme der von GASCOM abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. GASCOM teilt die entsprechende Deckungssumme dem Kunden auf Anfrage im Einzelfall mit.
9.7. GASCOM haftet nicht für den Verlust von Daten oder ihre Wiederbeschaffung, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Bereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Eine ordnungsgemäße Datensicherung setzt voraus, dass der Kunde seine Daten täglich dem Stand der Technik entsprechend sichert, insbesondere Sicherungskopien in maschinenlesbarer Form anfertigt, damit diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung für einen Datenverlust ist jedenfalls auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
9.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Export und Import
10.1. Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden von GASCOM unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.
10.2. Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. GASCOM hat keine Auskunftspflicht.
10.3. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der GASCOM, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet im vollen Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.
10.4. Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: ”Entity List”, ”Denied Persons List”, ”Specifically Designated Nationals and Blocked Persons”) stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.
12. Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer
Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aurich (Ostfriesland), wenn der Kunde Kaufmann ist. GASCOM ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.